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§ 12''
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[Wenn ein Diener einen Flüchtling] verheimlicht
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[wenn sein Herr] für ihn [die Entschädigung nicht ent]richtet,
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dann er wird <nicht> zwölf Personen geben.
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Wenn der Herr aber für ihn die Entschädigung nicht entrichtet,
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[dann] wird er [den Diener selbst verlier]en.
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Und das, was ihm (d.h. dem Diener) gehört,
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das wird er (d.h. der Herr) herausgeben.
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Aber wenn er (d.h. der Diener) [nichts] besitzt,
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[dann wird sein Herr folgender]maßen schwören:
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„Wenn diesem meinem Diener etwas gehört
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Und für Šunaššura (ist die Vereinbarung) die gleiche.
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Ú-UL ergänzt nach Del Monte 1981, 215 ergänzt; anders Petschow 1963, 244, Anm. 39 („Unsicher, ob noch etwa 2 Zeichen mehr vorhanden waren. Vgl. KUB 8.81 III 4. Oder ist statt BE-EL-ŠU zu ergänzen: iš-ḫa-aš-ši-iš ?“).
Für die Emendation < Ú-UL> nach der Parallele KUB 8.81+ Rs. III 3 s. schon Petschow 1963, 244 Anm. 40.
Petschow 1963, 245, Anm. 49: „Es liegt wohl eine (bedingte) Selbstverfluchung vor“.
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